Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Kirchensteuerfestsetzung im Hinblick auf die nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) angeordnete Hinzurechnung von einkommensteuerlich freigestellten Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG zur Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer.
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