FG Münster - Gerichtsbescheid vom 07.06.2010
4 K 3856/08 Ki
Normen:
EStG § 51a Abs. 2 Satz 2; EStG § 51a Abs. 5 Satz 1; EStG § 3 Nr. 40; KiStG NW § 14 Abs. 6 Satz 1;

Hinzurechnung einkommensteuerlich freigestellter Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Bemessungsgrundlage; Verfahrensweg bei Einwendungen gegen die Höhe der Kapitaleinkünfte

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 07.06.2010 - Aktenzeichen 4 K 3856/08 Ki

DRsp Nr. 2010/15383

Hinzurechnung einkommensteuerlich freigestellter Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Bemessungsgrundlage; Verfahrensweg bei Einwendungen gegen die Höhe der Kapitaleinkünfte

1) Die in § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG angeordnete Hinzurechnung des einkommensteuerlich gemäß § 3 Nr. 40 EStG freigestellten Teils der Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 2) Materiellrechtliche Fragen zur Höhe der nach § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Einkünfte aus Kapitalvermögen sind auch dann im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren zu klären, wenn die Einkommensteuer auf Null festgesetzt wurde.

Normenkette:

EStG § 51a Abs. 2 Satz 2; EStG § 51a Abs. 5 Satz 1; EStG § 3 Nr. 40; KiStG NW § 14 Abs. 6 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Kirchensteuerfestsetzung im Hinblick auf die nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) angeordnete Hinzurechnung von einkommensteuerlich freigestellten Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG zur Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer.