Die Klägerin und die beklagte Behörde streiten im Rahmen der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 über die Höhe des Gewerbeverlustes. Es bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen über den Umfang der Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach §
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