FG Hessen - Urteil vom 08.09.2004
8 K 5053/00
Normen:
GewStG § 9 Nr. 2a ; GewStG § 8 Nr. 1 ;

Hinzurechnung; Inländische Kapitalgesellschaft; Beteiligung; Bruttodividende; Tochtergesellschaft; Zinsen - Kürzungsbetrag gem. § 9 Nr. 2a GewStG bei Dividendenzahlungen einer Tochtergesellschaft

FG Hessen, Urteil vom 08.09.2004 - Aktenzeichen 8 K 5053/00

DRsp Nr. 2004/18954

Hinzurechnung; Inländische Kapitalgesellschaft; Beteiligung; Bruttodividende; Tochtergesellschaft; Zinsen - Kürzungsbetrag gem. § 9 Nr. 2a GewStG bei Dividendenzahlungen einer Tochtergesellschaft

1. Zur Ermittlung des Gewerbeertrags hat die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG bei Dividendenerträgen aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft mit dem Bruttobetrag zu erfolgen. 2. Zinsen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung sind nach § 8 Nr. 1 GewStG in voller Höhe hinzuzurechnen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 2a ; GewStG § 8 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und die beklagte Behörde streiten im Rahmen der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 über die Höhe des Gewerbeverlustes. Es bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen über den Umfang der Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - (Kürzung um die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft) und dem Verhältnis der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG zu der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr.1 GewStG (Hinzurechnung der Hälfte der Entgelte für Dauerschulden).