Die alleinstehende Klägerin ist Arbeitnehmerin.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 1996 beantragte sie die Berücksichtigung eines vollen Kinderfreibetrages für ihre 1989 geborene Tochter, die lt. der Steuererklärung in ihrem Haushalt gemeldet war. Zur Begründung führte sie an, dass der Kindesvater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht zumindest in Höhe von 75 v.H. nachgekommen sei.
Ausweislich der Lohnsteuerkarte für das Streitjahr waren der Klägerin 2.400,00 DM Kindergeld im Laufe des Jahres ausgezahlt worden.
Der Beklagte berücksichtigte im Bescheid vom 3. Juni 1997 den Kinderfreibetrag nicht.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch begehrte die Klägerin die Anrechnung von nur 1.200,00 DM Kindergeld, da sich der Kindesvater die Hälfte dieses Betrages anrechnen lassen müsse. Erhalten habe das Kindergeld auch derjenige Elternteil, dem es nicht unmittelbar ausgezahlt, sondern bei der Bemessung der Unterhaltsverpflichtung angerechnet werde.
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