BFH - Beschluß vom 04.10.1999
I B 41/99
Normen:
GewStG § 8 Nr. 7 S. 2 Hs. 1, 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 482

Hinzurechnung Miet- und Pachtzinsen bei Betriebsaufspaltung

BFH, Beschluß vom 04.10.1999 - Aktenzeichen I B 41/99

DRsp Nr. 2000/831

Hinzurechnung Miet- und Pachtzinsen bei Betriebsaufspaltung

Die im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags vorgesehene Hinzurechnung der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen zum Gewinn gemäß § 8 Nr. 7 GewStG ist im Rahmen einer Betriebsaufspaltung auch dann vorzunehmen, wenn sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in derselben Gemeinde liegen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 7 S. 2 Hs. 1, 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 8 Nr. 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Gewerbeertrages die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen hinzuzurechnen, die für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden und in fremdem Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geleistet werden. Das gilt grundsätzlich nicht, soweit die Miet- und Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind (§ 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG), es sei denn, daß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet wird und der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen 250 000 DM übersteigt (§ 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG).