FG Saarland - Urteil vom 24.03.2015
1 K 1162/13
Normen:
KStG § 8b Abs. 5; KStG § 8b Abs. 1; DBA-China Art. 10 Abs. 2; DBA-China Art. 24 Abs. 2 Buchst. a; DBA-Türkei 1985 Art. 10 Abs. 2; DBA-Türkei 1985 Art. 23 Abs. 1 Buchst. a; EStG § 3c Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 1366
BB 2017, 537

Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auch bei abkommensrechtlichem Schachtelprivileg

FG Saarland, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 1 K 1162/13

DRsp Nr. 2015/6999

Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auch bei abkommensrechtlichem Schachtelprivileg

1. Die Vorschrift des § 8b Abs. 5 KStG findet auch bei Schachtelprivilegien nach DBA Anwendung. 2. Nach dem Wortlaut und der Gesetzessystematik ist eine Anwendung der Regelung nicht auf den Fall der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG beschränkt (vgl. BFH v. 29.8.2012, I R 7/12, BStBl II 2013, 89).

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 5; KStG § 8b Abs. 1; DBA-China Art. 10 Abs. 2; DBA-China Art. 24 Abs. 2 Buchst. a; DBA-Türkei 1985 Art. 10 Abs. 2; DBA-Türkei 1985 Art. 23 Abs. 1 Buchst. a; EStG § 3c Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine im Jahr 1963 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand die … ist. Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin ist D.

Die Klägerin ist an der … mit Sitz in China (HC) zu 100 % sowie an der … mit Sitz in der Türkei (HT) zu 84,97 % beteiligt. Von diesen Tochtergesellschaften erhielt sie in den Streitjahren folgende Dividenden:

Von HC: 25 Mio. EUR (2009), 33,6 Mio. (2010) sowie 20 Mio. EUR (2011),

von HT: 829.360 EUR (2009).