FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.05.2006
2 K 2351/04
Normen:
GewStG § 3 Abs. 6 § 8 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1690

Hinzurechnung von an einen gemeinnützigen Verein im Rahmen von dessen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gezahlten Pachtzinsen zum Gewerbeertrag

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 2 K 2351/04

DRsp Nr. 2006/24680

Hinzurechnung von an einen gemeinnützigen Verein im Rahmen von dessen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gezahlten Pachtzinsen zum Gewerbeertrag

Die Unterschreitung der Grenze von Einnahmen in Höhe von 60.000,- DM (für 1999) nach § 64 Abs. 3 AO bedeutet, dass ein Verpächter nicht im Sinne des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG zur Gewerbesteuer heranzuziehen ist.

Normenkette:

GewStG § 3 Abs. 6 § 8 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Hinzurechnung von Pachtzinsen zum Gewerbeertrag.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt eine Druckerei. Ihre Druckmaschinen hat sie teilweise von einem eingetragenen Verein, dem K e.V. gepachtet. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 ging der Beklagte davon aus, dass für 1999 in Höhe von 7.250 DM gemäß § 8 Nr. 7 GewStG die an den Verein gezahlte Pacht für die Maschinen einschließlich der Aufwendungen für die Instandhaltung und Versicherung dieser Maschinen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sei.