FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.07.2002
1 K 2070/00
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 35
EFG 2002, 1469

Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 1 K 2070/00

DRsp Nr. 2002/18193

Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

Die entsprechend dem Wahlrecht in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einbezogenen und aktivierten Zinsen sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, wenn sie den Gewinn durch AfA gemindert haben.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrages.