FG München - Gerichtsbescheid vom 28.02.2008
7 K 917/07
Normen:
KAGG (i.d.F. vom 22.12.2003) § 40a Abs. 1 S. 2 ; KAGG (i.d.F. vom 22.12.2003) § 43 Abs. 18 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; KStG (1999) § 8b Abs. 2 ; KStG (1999) § 8b Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 991

Hinzurechnung von durch die Rückgabe von Anteilen an Spezialfonds im Jahr 2001 realisierten negativen Aktiengewinnen zum Bilanzgewinn; Keine verfassungswidrige Rückwirkung von §§ 40a Abs. 1 Satz 2 und 43 Abs. 18 KAGG in der Fasssung des Korb-II-Gesetzes

FG München, Gerichtsbescheid vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 7 K 917/07

DRsp Nr. 2008/9900

Hinzurechnung von durch die Rückgabe von Anteilen an Spezialfonds im Jahr 2001 realisierten negativen Aktiengewinnen zum Bilanzgewinn; Keine verfassungswidrige Rückwirkung von §§ 40a Abs. 1 Satz 2 und 43 Abs. 18 KAGG in der Fasssung des "Korb-II"-Gesetzes

1. Bei der in § 40a Abs. 1 KAGG angeordneten Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG handelt es sich nicht um eine Rechtsgrundverweisung, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung mit der Konsequenz, dass auch die Rechtsfolge des § 8b Abs. 3 KStG, die mit derjenigen in Abs. 2 der Vorschrift untrennbar in Verbindung steht, anzuwenden ist. 2. Die Regelung in §§ 40a Abs. 1, Satz 2, 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des sog. Korb II - Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl 2003 I S. 2840, BStBl 2004 I S. 14) hat lediglich klarstellende Funktion; sie wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auf bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume, deren Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind, zurück.

Normenkette:

KAGG (i.d.F. vom 22.12.2003) § 40a Abs. 1 S. 2 ; KAGG (i.d.F. vom 22.12.2003) § 43 Abs. 18 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; KStG (1999) § 8b Abs. 2 ; KStG (1999) § 8b Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist das Personenversicherungsgeschäft.