FG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2012
1 K 3669/09 Ki
Normen:
KiStG NW § 4 Abs. 2 Satz 1; KiStO § 6 Abs. 2 Satz 1; EStG § 3 Nr. 40; EStG § 51a Abs. 2 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 690

Hinzurechnung von einkommensteuerlich freigestellten Halbeinkünften bei der Kirchensteuerfestsetzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2012 - Aktenzeichen 1 K 3669/09 Ki

DRsp Nr. 2012/18477

Hinzurechnung von einkommensteuerlich freigestellten Halbeinkünften bei der Kirchensteuerfestsetzung

Der Ausschluss der veranlagungszeitraumübergreifenden Verrechnung kirchensteuerlich nicht verbrauchter negativer einkommensteuerfreier Halbeinkünfte mit hinzuzurechnenden positiven einkommensteuerfreien Halbeinkünften bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das daraus abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Das gilt auch, wenn es dadurch zu einer endgültigen Nichtberücksichtigung der in den Vorjahren erzielten und kirchensteuerlich nicht verbrauchten negativen einkommensteuerfreien Halbeinkünfte kommt. Das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der durch das Erfordernis gesonderter Verlustfeststellungsverfahren für einkommensteuerliche und für kirchensteuerliche Zwecke entstehen würde, rechtfertigt entsprechende Härten in atypischen Fällen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KiStG NW § 4 Abs. 2 Satz 1; KiStO § 6 Abs. 2 Satz 1; EStG § 3 Nr. 40; EStG § 51a Abs. 2 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand