FG Köln - Urteil vom 17.08.2006
6 K 6170/03
Normen:
GewStG § 8 Nr. 4 § 9 Nr. 2b ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 363
EFG 2006, 1923

Hinzurechnung von Geschäftsführervergütungen bei der KGaA

FG Köln, Urteil vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 6 K 6170/03

DRsp Nr. 2006/29589

Hinzurechnung von Geschäftsführervergütungen bei der KGaA

1. Unter die Hinzurechnungsnorm des § 8 Nr. 4 GewStG fallen auch feste - vom Jahresergebnis und Gewinn der KGaA unabhängig zu zahlende - Vergütungen der persönlich haftenden Gesellschafter. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit § 15 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie mit § 9 Nr. 1 KStG und aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften. 2. § 8 Nr. 4 GewStG ist nicht auf den als sog. verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnden unangemessenen - überhöhten - Teil der Vergütung zu beschränken. 3. § 8 Nr. 4 GewStG ist nicht im Wege teleologischer Reduktion auf solche persönlich haftenden Gesellschafter zu beschränken, die nicht selbst der Gewerbesteuer unterliegen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 4 § 9 Nr. 2b ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten nach § 8 Nr. 4 GewStG vorgenommenen Hinzurechnung von Vergütungen bei der klagenden KGaA, die sie als Entgelt für die Geschäftsführung ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin gezahlt hat, die - als AG - selbst der Gewerbesteuer unterliegt.