FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.01.2001
3 K 123/97
Normen:
GewStG § 8 Nr. 7 ;

Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für nicht in Grundbesitz bestehende Wirtschaftsgüter zum Gewerbeertrag

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 3 K 123/97

DRsp Nr. 2001/8698

Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für nicht in Grundbesitz bestehende Wirtschaftsgüter zum Gewerbeertrag

Wird das Pachtentgelt für eine Betriebsüberlassung nach Abschreibungsvergütung für unbewegliches Anlagevermögen, Abschreibungsvergütung für bewegliches Anlagevermögen, Kapitalverzinsung für bewegliches Anlagevermögen, Kapitalverzinsung für Grundstücke sowie einer prozentualen Umsatzpacht bemessen, ist dem Gewerbeertrag des Pächters nach § 8 Nr. 7 GewStG die Hälfte des auf das nicht in Grundbesitz bestehende verpachtete Anlagevermögen entfallenden Pachtentgelts, bestehend aus Abschreibungsvergütung für bewegliches Anlagevermögen, Kapitalverzinsung für bewegliches Anlagevermögen sowie aus nach wirtschaftlichen Maßstäben auf die verschiedenen Gruppen von verpachteten Wirtschaftsgütern aufgeteilter Umsatzpacht, hinzuzurechnen. Die Umsatzpacht kann nicht wirtschaftlich ausschließlich einem Geschäftswert zugeordnet werden, wenn dies nicht klar und eindeutig vereinbart ist.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Bei der Zurechnung von Miet- und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag der Klägerin als Pächterin ist streitig, welcher Teil des an den Verpächter gezahlten Pachtentgelts auf die nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entfällt (§ 8 Nr. 7 Satz 2 2. Satzteil ).