BFH - Urteil vom 27.08.1997
I R 76/96
Normen:
GewStG § 8 ; EStG § 16 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 742

Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 27.08.1997 - Aktenzeichen I R 76/96

DRsp Nr. 1998/9228

Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Betriebsaufspaltung

1. Der gewerbesteuerliche Begriff des (Teil-)Betriebs entspricht dem des § 16 EStG. Die Verpachtung eines (Teil-)Betriebs i.S. des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG setzt somit voraus, daß der Verpächter die wesentlichen Grundlagen eines als (Teil-)Betrieb allein lebensfähigen wirtschaftlichen Organismus verpachtet hat. 2. Die Betriebsaufspaltung indiziert noch keine Verpachtung eines (Teil-)Betriebs. Für die sachliche Verflechtung zweier Unternehmen als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung reicht aus, daß das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen ein Wirtschaftsgut zur Nutzung überläßt, das eine wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens ist. Es kommt somit nicht darauf an, welche Bedeutung das Wirtschaftsgut für das Betriebsunternehmen hat. Die Verpachtung eines (Teil-)Betriebs i.S. des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG setzt dagegen voraus, daß Wirtschaftsgüter verpachtet werden, die wesentliche Betriebsgrundlage eines Betriebs des Verpächters sind und für sich allein einen lebensfähigen wirtschaftlichen Organismus darstellen.

Normenkette:

GewStG § 8 ; EStG § 16 ;

Gründe: