FG München - Urteil vom 01.02.2005
6 K 4438/04
Normen:
GewStG § 8 Nr. 7 S. 2 ;

Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Betriebsverpachtung; Gewerbesteuermessbetrag 1998, 1999, 2000 und 2001; Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1998, 1999, 2000 und 2001; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001

FG München, Urteil vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 6 K 4438/04

DRsp Nr. 2005/12747

Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Betriebsverpachtung; Gewerbesteuermessbetrag 1998, 1999, 2000 und 2001; Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1998, 1999, 2000 und 2001; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001

Die Annahme einer Betriebsverpachtung i.S. von § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG scheitert nicht daran, dass der Pächter im Lauf der Pachtzeit Wirtschaftsgüter des Verpächters durch eigene Wirtschaftsgüter ersetzt und der Verpächter bei einer Beendigung des Pachtverhältnisses erhebliche Investitionen durchführen müsste, um den Betrieb wieder selbst aufnehmen zu können.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 7 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Pachtzinsen.