BFH - Beschluss vom 15.09.2011
I R 51/10
Normen:
GewStG 1999 § 8 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 68/08

Hinzurechnung von Zinsaufwendungen als sog. Dauerschuldentgelte bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre 2001 bis 2005

BFH, Beschluss vom 15.09.2011 - Aktenzeichen I R 51/10

DRsp Nr. 2012/954

Hinzurechnung von Zinsaufwendungen als sog. Dauerschuldentgelte bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre 2001 bis 2005

Normenkette:

GewStG 1999 § 8 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist die Hinzurechnung von Zinsaufwendungen als sog. Dauerschuldentgelte bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre 2001 bis 2005.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt den Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art sowie die Übernahme von Handelsvertretungen. Von ihr in Partien eingekaufte Güter werden zum Verkauf jeweils in eine Vielzahl kleinerer Partien aufgeteilt, so dass sich eine große Anzahl von Verkaufsakten insgesamt und je Partie ergibt. Die Waren werden regelmäßig innerhalb weniger Monate umgeschlagen. Die Klägerin unterhielt bei sieben verschiedenen Banken insgesamt 22 Girokonten (zum Teil auch als Fremdwährungskonten). In den Streitjahren wurden 14 dieser Konten bei vier Banken, der A, der B, der C und ab März 2005 bei der D, zum überwiegenden Teil mit negativen Salden, geführt.