FG Hessen - Urteil vom 05.06.2020
4 K 90/15
Normen:
AStG § 7 Abs. 1;

Hinzurechnungsbesteuerung als verfassungskonform und europarechtskonform i.R.d. Zurechnung des erwirtschafteten Einkommens einer Zwischengesellschaft in Form von Zinseinnahmen

FG Hessen, Urteil vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 4 K 90/15

DRsp Nr. 2021/7755

Hinzurechnungsbesteuerung als verfassungskonform und europarechtskonform i.R.d. Zurechnung des erwirtschafteten Einkommens einer Zwischengesellschaft in Form von Zinseinnahmen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AStG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Hinzurechnungsbesteuerung verfassungs- und europarechtskonform ist.

Die als Bank tätige Klägerin (A-AG), bei der es sich um eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft handelt, war in den Jahren 2008 und 2009 mittelbar zu 100 % an der ausländischen Gesellschaft F-Ltd., mit Sitz in Jersey, Kanalinseln beteiligt. Die mittelbare Beteiligung der Klägerin von 100 % wurde durch ihre Tochtergesellschaft B-Corp. mit Sitz in den USA sowie über deren Tochtergesellschaften C-Corp. (USA), D-Inc. und E-Ltd. vermittelt.

Die F-Ltd. wurde im Jahr 1998 als Konzerngesellschaft der US-amerikanischen Bank G-Co. gegründet. Zweck der F-Ltd. war zunächst die wirtschaftliche Beteiligung an der Entwicklung und dem Betrieb von unter der Marke S tätigen Hotels. Hierfür beteiligte sich die F-Ltd. mit 41,94 % an der I-Ltd., die sich zu Investitionen in diese Hotels verpflichtete. Außerdem gab die F-Ltd. in diesem Zusammenhang eine Garantie zu einem Darlehensvertrag über xxx £.