FG Düsseldorf - Urteil vom 19.02.2008
17 K 894/05 E
Normen:
AStG § 1 Abs. 1 ; AStG § 1 Abs. 4 ; OECD-MA Art. 9 ; EG Art. 43 Abs. 1 S. 2 ; EG Art. 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1006
IStR 2008, 449

Hinzurechnungsbesteuerung; Eigenkapitalersetzende zinslose Gesellschafterdarlehen; Geschäftsbeziehung; Niederlassungsfreiheit; Kapitalverkehrsfreiheit - Zurechnung von fiktiven Zinseinnahmen aufgrund der unentgeltlichen Überlassung von Fremdkapital an eine ausländische Gesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 17 K 894/05 E

DRsp Nr. 2008/10087

Hinzurechnungsbesteuerung; Eigenkapitalersetzende zinslose Gesellschafterdarlehen; Geschäftsbeziehung; Niederlassungsfreiheit; Kapitalverkehrsfreiheit - Zurechnung von fiktiven Zinseinnahmen aufgrund der unentgeltlichen Überlassung von Fremdkapital an eine ausländische Gesellschaft

1. Die eigenkapitalersetzende unentgeltliche Kapitalüberlassung stellt sich wirtschaftlich als Gesellschafterbeitrag und nicht als nach § 1 AStG zu korrigierende Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches dar. 2. Für die Zurechnung von fiktiven Zinseinnahmen gemäß § 1 AStG bei entsprechenden grenzüberschreitenden Sachverhalten fehlt es daher an einer Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG. 3. Für eine einschränkende Auslegung von § 1 Abs. 4 AStG a. F. spricht auch der anderenfalls zu besorgende Verstoß gegen die Niederlassungs- und die Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrages. 4. In der Differenzierung des § 1 Abs. 4 AStG in der Fassung des StVergAbG zwischen schuldrechtlicher und gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung liegt keine bloße Klarstellung, sondern eine konstitutive Änderung.

Normenkette:

AStG § 1 Abs. 1 ; AStG § 1 Abs. 4 ; OECD-MA Art. 9 ; EG Art. 43 Abs. 1 S. 2 ; EG Art. 56 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Zurechnung von fiktiven Zinseinnahmen nach § 1 Außensteuergesetz AStG.