Streitig ist, ob § 1 Außensteuergesetz (AStG) anzuwenden ist.
Die Klägerin (Klin.), eine Kommanditgesellschaft, ist ein im In- und Ausland im wesentlichen in der Nahrungsmittelherstellung und Reederei tätiges führendes Unternehmen. Sämtliche Komplementäre der Klin. waren in den Streitjahren nicht am Gewinn-, Verlust- und Liquidationserlös beteiligt. Einzige Kommanditistin der Klin. war die ... GmbH & Co. KG. Die Klin. hielt in den Streitjahren 1986 bis 1989 100 % des Stammkapitals der ...-GmbH (im folgenden: FuB GmbH, Beigeladene); diese wiederum hielt 100 % der Anteile der in der Schweiz belegenen B. AG, einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, deren Zweck darin bestand, Beteiligungen an industriellen und kommerziellen Unternehmen des In- und Auslands zu erwerben und zu verwalten.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|