FG Münster - Gerichtsbescheid vom 26.10.2000
15 K 5406/98 F
Normen:
AStG § 1 ; AStG § 7 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 62

Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AStG setzt unmittelbare Beteiligung an ausländischer Gesellschaft voraus

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 15 K 5406/98 F

DRsp Nr. 2001/2241

Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AStG setzt unmittelbare Beteiligung an ausländischer Gesellschaft voraus

Gewährt eine inländische KG einer ausländischen Gesellschaft, an der sie nur mittelbar beteiligt ist, ein niedrig verzinstes Darlehen, ist eine Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 1 AStG bei der KG vorzunehmen. Eine Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AStG kommt insoweit mangels unmittelbarer Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft nicht in Betracht.

Normenkette:

AStG § 1 ; AStG § 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob § 1 Außensteuergesetz (AStG) anzuwenden ist.

Die Klägerin (Klin.), eine Kommanditgesellschaft, ist ein im In- und Ausland im wesentlichen in der Nahrungsmittelherstellung und Reederei tätiges führendes Unternehmen. Sämtliche Komplementäre der Klin. waren in den Streitjahren nicht am Gewinn-, Verlust- und Liquidationserlös beteiligt. Einzige Kommanditistin der Klin. war die ... GmbH & Co. KG. Die Klin. hielt in den Streitjahren 1986 bis 1989 100 % des Stammkapitals der ...-GmbH (im folgenden: FuB GmbH, Beigeladene); diese wiederum hielt 100 % der Anteile der in der Schweiz belegenen B. AG, einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, deren Zweck darin bestand, Beteiligungen an industriellen und kommerziellen Unternehmen des In- und Auslands zu erwerben und zu verwalten.