I.
Am 23. Dezember 1991 übernahm die Klägerin von Herrn WM die Beteiligung (100 %) an der Verlag AG, Schweiz (AG). Gegenstand der AG nach Schweizer Recht ist die Entwicklung, Herausgabe und der Vertrieb von Fachliteratur. Die AG hielt ferner alle Anteile an der GNAG (GNAG), Schweiz, ebenfalls eine AG nach Schweizer Recht, deren Gegenstand der Betrieb eines Zeitschriftenverlages, einer Annoncenverwaltung sowie die Übernahme von Werbeberatungsaufträgen ist.
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