Hinzurechnungsbesteuerung; Zwischengesellschaft; Finanzierungsaufwendungen; Steuerfreie Einnahmen; Betriebsausgabenabzug; Niederlassungsfreiheit; Gestaltungsmissbrauch - Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit einer Einnahme i.S.d. § 3c EStG stehen
FG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 6 K 5917/00 K, G, F
DRsp Nr. 2005/632
Hinzurechnungsbesteuerung; Zwischengesellschaft; Finanzierungsaufwendungen; Steuerfreie Einnahmen; Betriebsausgabenabzug; Niederlassungsfreiheit; Gestaltungsmissbrauch - Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit einer Einnahme i.S.d. § 3cEStG stehen
1. Der Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10AStG stellt eine Einnahme i.S.d. § 3cEStG dar.2. Vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit kann § 3cEStG nicht dahin ausgelegt werden, dass durch den Bezug steuerfreier Einnahmen in Form fiktiver Gewinnausschüttungen einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Zwischengesellschaft ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den zum Erwerb der Beteiligung aufgewandten Finanzierungskosten und damit ein - bei Inlandsansässigkeit der Tochtergesellschaft nicht bestehendes - Abzugsverbot begründet wird.3. Die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung schließen als sondergesetzliche Konkretisierung die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42AO aus.4. Der Neuregelung des § 42 Abs. 2AO durch das StÄndG 2001 kommt keine Rückwirkung zu.5. Die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten EG-Ausland ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.