BFH - Urteil vom 21.01.1998
I R 3/96
Normen:
AStG §§ 8, 10 Abs. 3 S. 1; EStG § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, §§ 8, 9, 15 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1197
BFH/NV 1998, 1164
BFHE 185, 262
BStBl II 1998, 468
DB 1998, 1167
DStZ 1998, 724
NZG 1998, 612
Vorinstanzen:
FG München,

Hinzurechnungsbetrag bei Vermögensverwaltung der Zwischengesellschaft

BFH, Urteil vom 21.01.1998 - Aktenzeichen I R 3/96

DRsp Nr. 1998/8080

Hinzurechnungsbetrag bei Vermögensverwaltung der Zwischengesellschaft

»1. Der Senat läßt unentschieden, ob sich die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG anzuwendenden Einkünfteermittlungsvorschriften des deutschen Steuerrechts aus der Sicht der an der Zwischengesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen oder aber aus der Sicht der Zwischengesellschaft bestimmen. 2. Stellt man auf die beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen ab, so sind die Zwischeneinkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu ermitteln, wenn die Zwischengesellschaft nur Vermögensverwaltung betreibt und die Steuerpflichtigen die Beteiligung an der Zwischengesellschaft im Privatvermögen halten. 3. Stellt man auf die Zwischengesellschaft ab, so sind die Zwischeneinkünfte ebenfalls nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu ermitteln, wenn die Zwischengesellschaft nur Vermögensverwaltung betreibt. 4. Unter den Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 löst der Gewinn aus einer Grundstücksveräußerung keine steuerbaren Zwischeneinkünfte aus.«

Normenkette:

AStG §§ 8, 10 Abs. 3 S. 1; EStG § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, §§ 8, 9, 15 ;

Gründe:

I.