FG München - Urteil vom 08.03.2001
6 K 3167/96
Normen:
GewStG § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; KStG § 14 Nr. 2 ; EStG § 16 ;

Hinzurechznung der hälftigen Miet- oder Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 7 GewStG;

FG München, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 6 K 3167/96

DRsp Nr. 2001/8796

Hinzurechznung der hälftigen Miet- oder Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 7 GewStG;

1. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG begegnet keine Bedenken im Hinblick auf übergeordnete europäische Rechtsnormen. 2. Die Verpachtung eines (Teil-) Betriebes i. S. des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG setzt voraus, dass Wirtschaftsgüter verpachtet werden, die wesentliche Betriebsgrundlagen eines Betriebes des Verpächters sind und für sich allein einen lebensfähigen wirtschaftlichen Organismus darstellen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; KStG § 14 Nr. 2 ; EStG § 16 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob bestimmte Mietzinsen dem Gewerbeertrag der Klägerin gem. § 8 Nr. 7 GewStG zuzurechnen sind.

Die Klägerin, eine GmbH (GmbH), betreibt den Bau von Geräten und die Herstellung von mechanischen Einzelteilen, Werkzeugen und Blechteilen. Gesellschafter der Klägerin sind Herr A und Herr B

Zwischen der GmbH und der A & B Gebrauchtmaschinenhandel OHG (OHG) liegt seit dem 1. Januar 1984 eine - zwischen den Parteien unstreitige - Betriebsaufspaltung vor.

Mit Mietvertrag vom 1. Januar 1984 vermietete die OHG ihren gesamten Maschinenbestand (lt. Anlageverzeichnis) an die GmbH. Dieser Vertrag gilt als Rahmenvertrag auch für alle künftigen Investitionen im Maschinenbereich.