I.
Streitig ist, ob bestimmte Mietzinsen dem Gewerbeertrag der Klägerin gem. §
Die Klägerin, eine GmbH (GmbH), betreibt den Bau von Geräten und die Herstellung von mechanischen Einzelteilen, Werkzeugen und Blechteilen. Gesellschafter der Klägerin sind Herr A und Herr B
Zwischen der GmbH und der A & B Gebrauchtmaschinenhandel OHG (OHG) liegt seit dem 1. Januar 1984 eine - zwischen den Parteien unstreitige - Betriebsaufspaltung vor.
Mit Mietvertrag vom 1. Januar 1984 vermietete die OHG ihren gesamten Maschinenbestand (lt. Anlageverzeichnis) an die GmbH. Dieser Vertrag gilt als Rahmenvertrag auch für alle künftigen Investitionen im Maschinenbereich.
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