FG Niedersachsen - Beschluss vom 28.08.2008
15 V 200/08
Normen:
FGO § 69 ; KStG § 32a Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1824

Hinzuschätzung - Aussetzung der Vollziehung von Änderungsbescheiden im Anschluss an eine Außenprüfung bei einer GmbH

FG Niedersachsen, Beschluss vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 15 V 200/08

DRsp Nr. 2008/19033

Hinzuschätzung - Aussetzung der Vollziehung von Änderungsbescheiden im Anschluss an eine Außenprüfung bei einer GmbH

1. Hat das FG über einen AdV-Antrag bereits einmal entschieden, so können die Beteiligten Aufhebung oder Änderung des ergangenen Beschlusses nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. 2. Bei unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage erfüllen neue rechtliche Überlegungen des Ast. ebenso wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht. 3. Durch § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO wird verhindert, dass sich das Gericht wiederholt mit demselben Aussetzungsbegehren befassen muss. 4. Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG besteht kein Anspruch des Gesellschafters einer Körperschaft auf entsprechende Änderung des ESt-Bescheids, wenn gegenüber der Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA nicht geändert wird, aber die zur Insolvenztabelle angemeldeten KSt-Forderungen aufgrund geänderter KSt-Berechnungen berichtigt werden; in diesem Fall steht die Änderung des ESt-Bescheids im Ermessen der Finanzbehörde.

Normenkette:

FGO § 69 ; KStG § 32a Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: