Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen Hinzuschätzungen zu den Besteuerungsgrundlagen nach Durchführung einer Betriebsprüfung.
Der Kläger zu 1.) betrieb bis zum Jahre 2000 einen Getränkegroßhandel in Form eines Einzelunternehmens. Die Gewinnermittlung erfolgte nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG.