FG Hamburg - Urteil vom 11.11.2003
VII 182/99
Normen:
AO § 162 Abs. 1 ;

Hinzuschätzung bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung im Getränkegrosshandel

FG Hamburg, Urteil vom 11.11.2003 - Aktenzeichen VII 182/99

DRsp Nr. 2005/18214

Hinzuschätzung bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung im Getränkegrosshandel

Die Buchführung ist nicht ordnungsgemäß und eine Hinzuschätzung auch über einen begrenzten Geschäftsbereich hinaus zulässig, wenn die Kassenaufzeichnungen so beschaffen sind, dass der Sollbestand nicht jederzeit mit dem Istbestand der Geschäftskasse verglichen werden kann (Kassensturzfähigkeit). Wird der als "Privatverkäufe" bezeichnete Warenverkauf nicht täglich im Kassenbuch festgehalten, sondern vorläufig auf Zettel notiert (die später vernichtet werden) und nur einmal wöchentlich in einer Summe ohne Aufstellung der verkauften Waren aufgezeichnet, so ist keine Nachvollziehbarkeit der Summenübertragung gewährleistet, insbesondere wenn auch etwa 80 % der gegen Rechnung gelieferten Getränke bar von den Fahrern kassiert werden und in den Kassenbestand einfliessen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen Hinzuschätzungen zu den Besteuerungsgrundlagen nach Durchführung einer Betriebsprüfung.

Der Kläger zu 1.) betrieb bis zum Jahre 2000 einen Getränkegroßhandel in Form eines Einzelunternehmens. Die Gewinnermittlung erfolgte nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG.