FG Münster - Urteil vom 17.09.2010
4 K 1412/07 G,U
Normen:
AO § 162;

Hinzuschätzung von bei Umsätzen und Gewinnen

FG Münster, Urteil vom 17.09.2010 - Aktenzeichen 4 K 1412/07 G,U

DRsp Nr. 2011/2533

Hinzuschätzung von bei Umsätzen und Gewinnen

1. Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung löst die Vermutung ihrer sachlichen Richtigkeit aus. 2. Das Ergebnis einer formell ordnungsgemäßen Buchführung kann verworfen werden, soweit dieses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit materiell unrichtig ist.

Normenkette:

AO § 162;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine inzwischen aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wendet sich gegen die aufgrund einer Betriebsprüfung für die Jahre 2001 und 2002 erhobenen Umsatzsteuer- und Gewerbesteuernachforderungen. Streitig sind hierbei Grund und Höhe von Hinzuschätzungen.

Die Klägerin erwarb Anfang des Jahres 2000 den in C. belegenen ...-Grill "D.". Gesellschafter der Klägerin waren zu je 50 v.H. Herr E. A. und dessen Schwester, Frau F. B.. Frau B. schied zum 30.04.2002 aus der GbR aus und verzog nach Griechenland. Herr A. führt den Imbiss seitdem als Einzelunternehmer fort.