BFH - Urteil vom 07.11.2006
VIII R 81/04
Normen:
AO (1977) § 162 § 169 Abs. 2 S. 2 § 370 § 378 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 488
BB 2007, 537
BFH/NV 2007, 534
BFHE 215, 66
BStBl II 2007, 364
DB 2007, 669
DStRE 2007, 648
NJW 2007, 1310
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2702/02

Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht

BFH, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen VIII R 81/04

DRsp Nr. 2007/3265

Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht

»Die subjektiven und objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gemäß §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 370 AO 1977 sind dem Grunde nach auch bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Dies gilt auch für die Verletzung sog. erweiterter Mitwirkungspflichten bei internationalen Steuerpflichten nach § 90 Abs. 2 AO 1977

Normenkette:

AO (1977) § 162 § 169 Abs. 2 S. 2 § 370 § 378 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Nachdem der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Notar, im August 1999 ein Auskunftsersuchen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung erhalten hatte, erklärte er im Oktober 1999, dass er im Zusammenhang mit der Einführung der Zinsabschlagsteuer im Jahre 1993 Wertpapiere mit einem Nominalwert von etwa 450 000 DM im Ausland angelegt und es bisher unterlassen habe, die daraus resultierenden Zinserträge zu versteuern. Die Steuererklärung für 1992 reichte der Kläger 1994 und die Steuererklärung für 1991 im Jahre 1993 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein. Zum Nachweis für seine Auslandsanlagen überreichte der Kläger ein Schreiben der X-Bank (Schweiz) vom 30. November 1999, aus dem sich folgende Vermögensentwicklung ergibt: