FG Münster - Urteil vom 24.04.2012
6 K 4728/09 E
Normen:
AO § 162 Abs 2;

Hinzuschätzung von Einkünften; Mitwirkungspflicht des Stpfl.

FG Münster, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 6 K 4728/09 E

DRsp Nr. 2012/18212

Hinzuschätzung von Einkünften; Mitwirkungspflicht des Stpfl.

1.Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn der Stpfl. Tatsachen, die ausschließlich oder überwiegend seiner Wissensspähre zugehören, nicht offenlegt. In diesem Fall ist keine Entscheidung nach Beweislastregeln zu treffen. 2. Für eine Schätzungsbefugnis des FA müssen weitere Umstände hinzukommen, die es nahelegen davon auszugehen, dass Kapitalbeträge tatsächlich zinsbringend angelegt worden sind.

Normenkette:

AO § 162 Abs 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen in den Jahren 2001 und 2002.

Die Kläger (Kl.) sind zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagte Eheleute. Der Kl. erzielt als Bergmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin (Klin.) ist Hausfrau. Ob, bzw. in welcher Höhe die Kl. in den Streitjahren weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielten, ist streitig.