FG Hamburg - Urteil vom 24.06.2005
I 153/04
Normen:
FGO § 96 ; AO § 162 ;

Hinzuschätzung von Einnahmen bei Vorliegen einer fehlerhaften Buchführung

FG Hamburg, Urteil vom 24.06.2005 - Aktenzeichen I 153/04

DRsp Nr. 2005/14843

Hinzuschätzung von Einnahmen bei Vorliegen einer fehlerhaften Buchführung

1. Voraussetzung für eine Hinzuschätzung ist insbesondere, dass die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß ist. 2. Fehler in der Buchhaltung liegen insbesondere dann vor, wenn sich Kassenfehlbeträge ergeben oder Einzahlungen auf ein betriebliches Bankkonto nicht ausreichend erklärt werden können.

Normenkette:

FGO § 96 ; AO § 162 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Aufhebung der nach einer Betriebsprüfung ergangenen Schätzungsbescheide, durch die Betriebseinnahmen hinzugeschätzt wurden.

Der Kläger betreibt ein türkisches Restaurant, welches er in 1997 gekauft hat.

In der am 09.03.2000 eingegangenen Einkommensteuererklärung 1998 erklärten die Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 77.917,00. Außerdem erklärten sie Einnahmen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von DM 39.548,00. Durch Einkommensteuerbescheid vom 10.05.2000 wurde zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In der ebenfalls am 09.03.2000 eingegangenen Umsatzsteuererklärung 1998 erklärte der Kläger Umsätze zu 16 % in Höhe von DM 83.096,00 zu 15 % in Höhe von DM 37.256,00 und zu 7 % in Höhe von DM 150.380,00.