FG Hamburg - Beschluss vom 07.02.2019
6 V 240/18
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Hinzuschätzung von Einnahmen und Umsätzen bei einem Döner-Imbiss

FG Hamburg, Beschluss vom 07.02.2019 - Aktenzeichen 6 V 240/18

DRsp Nr. 2022/7995

Hinzuschätzung von Einnahmen und Umsätzen bei einem Döner-Imbiss

1. Eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts besteht bei überwiegenden Bargeschäften, wenn keine Einzelaufzeichnungen vorgelegt werden und die Tagesendsummenbons keine Stornierungen ausweisen.2. Die Schätzung kann auf einen externen Betriebsvergleich gestützt werden, wenn das Speisenangebot sehr vielfältig ist, die Relevanz der einzelnen Warengruppen schwer ermittelbar ist und die fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten von der Antragstellerin zu vertreten sind.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Hinzuschätzung von Einnahmen und Umsätzen bei einem von der Antragstellerin betriebenen Döner Imbiss.

Die Antragsteller sind verheiratet und wurden im streitgegenständlichen Zeitraum 2013-2015 zusammenveranlagt. Die Antragstellerin betreibt seit 2001 einen Döner Imbiss am A-Platz, direkt in der Nähe des U-Bahnhofs B ("XX" bzw. "YY"). In dem Imbiss werden neben verschiedenen Döner-Varianten, u.a. Pommes Frites, Pizza, Croque, Currywurst und Getränke verkauft. Für die Jahre 2001-2003 und 2005-2007 wurden jeweils Betriebsprüfungen bei der Antragstellerin durchgeführt, die jeweils mit einer tatsächlichen Verständigung mit Hinzuschätzungen aufgrund von Buchführungsmängeln endeten.