BFH - Beschluss vom 24.01.2008
VIII B 163/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1099
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2626/02

Hinzuschätzung von Kapitaleinkünften bei Steuerhinterziehung

BFH, Beschluss vom 24.01.2008 - Aktenzeichen VIII B 163/06

DRsp Nr. 2008/11384

Hinzuschätzung von Kapitaleinkünften bei Steuerhinterziehung

Gründe:

Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO im vollen Umfange entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde --soweit nicht unzulässig-- unbegründet.