FG Niedersachsen - Urteil vom 01.08.2012
4 K 239/11
Normen:
AO § 162;

Hinzuschätzung von sog. Schattenaufzeichnungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.08.2012 - Aktenzeichen 4 K 239/11

DRsp Nr. 2013/722

Hinzuschätzung von sog. „Schattenaufzeichnungen”

Zu den Voraussetzungen einer Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 AO. Werden nicht alle Erlöse in die Kasse eingebucht bzw. ordnungsgemäß aufgezeichnet, so ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu beanstanden. Erstellt ein Friseur für sich eine Liste der tatsächlich erzielten Einnahmen aus dem Friseurgeschäft und weichen diese von den erklärten Zahlen ab, so ist eine Hinzuschätzung aufgrund sog. „Schattenaufzeichnungen” gerechtfertigt.

Normenkette:

AO § 162;

Tatbestand:

Streitig sind Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen als Ergebnisse einer Außenprüfung.

Die Kläger sind Eheleute. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2006 bis 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Friseursalon, der Kläger erzielte als Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klägerin hatte den Friseursalon von ihrer Mutter übernommen, von ihrem Vater mietete sie die Räumlichkeiten ab dem 1. Juli 1993 an.