FG Hamburg - Beschluss vom 26.06.2006
2 V 82/06
Normen:
AO § 140 § 158 § 162 ; FGO § 69 § 96 ; HGB § 1 § 238 ;

Hinzuschätzung von Umsatzerlösen auf Grund von ungeklärten Bareinzahlungen auf das betriebliche Bankkonto

FG Hamburg, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen 2 V 82/06

DRsp Nr. 2006/24635

Hinzuschätzung von Umsatzerlösen auf Grund von ungeklärten Bareinzahlungen auf das betriebliche Bankkonto

1. Es obliegt dem Antragsteller im AdV-Verfahren substantiiert darzulegen, dass sein Gewerbe nicht die Voraussetzungen für eine Handelsgewerbe erfüllt, denn gemäß § 1 Abs. 2 HGB besteht die widerlegbare Vermutung, dass es sich bei einem Gewerbebetrieb um ein Handelsgewerbe handelt. 2. Gemäß § 162 Abs. 2 AO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Erklärung zu geben vermag. Das gleiche gilt, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt werden können.

Normenkette:

AO § 140 § 158 § 162 ; FGO § 69 § 96 ; HGB § 1 § 238 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 24.02.2006.

Der Antragsteller führt in Form eines Einzelunternehmens einen Großhandel.