Streitig sind Hinzuschätzungen aufgrund einer Außenprüfung.
Der Kläger ist verheiratet wird mit der Klägerin zusammenveranlagt. Der Kläger führt seit dem 1. Juni 1993 als Einzelunternehmer einen Einkaufsladen im Ortskern von A, das sogenannte "... A". Das Warensortiment umfasst vorwiegend Bau- und Heimwerkerbedarf, ebenso Dekoartikel, Schreibwaren, Zeitungen, Lotterielose, Tabak sowie diverse andere Haushaltswaren. Außerdem kauft und verkauft bzw. vermittelt der Kläger Edelmetall.
Zudem bietet der Kläger verschiedene Dienstleistungen an. Seinen Gewinn ermittelt der Kläger durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG.
Der Kläger verwendet eine elektronische Kasse des Modells Olympia CM 942, die auf den täglich ausgedruckten Z-Bons insgesamt 5 Warengruppen (Verkauf 19%, Verkauf 7%, Versandhandel, Wäscherei, Lotto) ausweist. Eine weitere Aufgliederung oder Aufzeichnung der Umsätze nach den einzelnen Waren und Dienstleistungen nimmt der Kläger nicht vor. Auf den Z-Bons hat der Kläger gelegentlich handschriftliche Korrekturen vorgenommen.
Außerdem führt der Kläger tägliche Kassenberichte, die wie folgt aufgebaut sind:
+ Erlöse (soll) laut Bon
- abzüglich EC-Umsatz
- abzüglich Auszahlung
+ zuzüglich Einzahlungen
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