FG Niedersachsen - Beschluss vom 11.10.2019
1 V 91/19
Normen:
§ 162 AO 1977;

Hinzuschätzungen bei einer Spielhalle

FG Niedersachsen, Beschluss vom 11.10.2019 - Aktenzeichen 1 V 91/19

DRsp Nr. 2019/17580

Hinzuschätzungen bei einer Spielhalle

Die Rechtmäßigkeit von Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie über den Gewerbesteuermessbetrag, in denen hinzugeschätzte Einnahmen berücksichtigt sind, kann ernstlich zweifelhaft sein, wenn das Finanzamt, ohne die Zusammenhänge nachvollziehbar zu erläutern, seine Schätzungsbefugnis aus dem Fehlen des Statistikteils der Auslesestreifen herleitet, in dem "durch Hand eingestellte Kreditbeträge und Sonderspiele" der Geldglücksspielgeräte ausgewiesen sein sollen, die Hinzurechnungen per Hand zur elektronisch gezählten Kasse erforderlich machen sollen. Die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden, in denen hinzugeschätzte Einnahmen berücksichtigt sind, kann ernstlich zweifelhaft sein, wenn das Finanzamt ausgehend von den gebuchten Betriebsausgaben anhand der Reingewinnsätze der Richtsatzsammlung die Betriebseinnahmen schätzt, wenn nicht sicher ist, dass der Steuerpflichtige - wie bei den Richtsatzbetrieben vorausgesetzt - im Betrieb unentgeltlich mitarbeitet.

Tenor