FG Hamburg - Urteil vom 08.06.2006
3 K 344/04
Normen:
AO § 90 Abs. 2 § 162 Abs. 1 ;

Hinzuschätzungen bei Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Hamburg, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 3 K 344/04

DRsp Nr. 2006/29535

Hinzuschätzungen bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige keine Erklärung über den Sachverhalt gibt, obwohl er die Möglichkeit dazu hat (hier Zulässigkeit der Hinzuschätzung bei Einkünften aus Kapitalvermögen).

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 § 162 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mutter der Klägerinnen in den Streitjahren (2000 bis 2003) Einnahmen aus Kapitalvermögen durch nach Luxemburg transferierte Tafelpapiere erzielt, diese nicht erklärt und insoweit Steuern hinterzogen hat.

1.

Die Klägerinnen sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen ihrer am ...2003 in Hamburg verstorbenen Mutter B... (B). B hatte in ihren Einkommensteuererklärungen mindestens seit 1989 bis 2001 Kapitaleinkünfte erklärt. Für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 erklärte die Klägerin zu 1. für die Erblasserin ebenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die erklärten Kapitaleinnahmen rührten entsprechend den Erläuterungen zu den jeweiligen Einkommensteuererklärungen aus diversen festverzinslichen Wertpapieren, in- und ausländischen Aktien sowie Investmentanteilen her.

B hatte in Luxemburg ein Depotkonto bei der ... (Bank1) S.A. unter der Kontonummer ...7 (Gerichtsakte Blatt 6). Dieses Konto wurde zum 08.05.1995 von B selbst aufgelöst.

2.