FG Hamburg - Beschluss vom 27.04.2007
4 V 196/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 139 Abs. 3 S. 3 ;

Hinzuziehen eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren - Aussetzungsverfahren als eigenständiges Verwaltungsverfahren - Zulässigkeitsvoraussetzungen eines AdV-Antrags bei Gericht

FG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2007 - Aktenzeichen 4 V 196/06

DRsp Nr. 2007/16436

Hinzuziehen eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren - Aussetzungsverfahren als eigenständiges Verwaltungsverfahren - Zulässigkeitsvoraussetzungen eines AdV-Antrags bei Gericht

Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO bei Gericht setzt gerade nicht die Durchführung eines Einspruchsverfahrens im Hinblick auf den von der Behörde abgelehnten Aussetzungsantrag voraus.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 139 Abs. 3 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war abzulehnen. Denn das beim Hauptzollamt geführte Aussetzungsverfahren stellt im Verhältnis zu dem beim Finanzgericht geführten Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO kein Vorverfahren im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar (ebenso bereits FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.10.1993 - 6 KO 11/93 -, juris). Nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erstattungsfähig sind allein Aufwendungen des Vorverfahrens, d.h. des durch einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingeleiteten Verfahrens, das dem konkreten Gerichtsverfahren vorausgeht und der Überprüfung des Verwaltungsaktes dient (vgl. insoweit nur Brandis, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 139, Rn. 126).