BFH - Urteil vom 12.02.2015
V R 42/14
Normen:
AO § 174 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1887/11

Hinzuziehung des Gesellschafters einer GmbH zu einem Einspruchsverfahren der GmbH

BFH, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen V R 42/14

DRsp Nr. 2015/8551

Hinzuziehung des Gesellschafters einer GmbH zu einem Einspruchsverfahren der GmbH

NV: Das im Hinzuziehen eines Dritten liegende Zurückdrängen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zugunsten der Rechtsrichtigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Dritte vor Ablauf der Festsetzungsfrist der gegen ihn gerichteten steuerlichen Ansprüche hinzugezogen oder beigeladen wird.

Ist hinsichtlich des Gesellschafters einer GmbH Festsetzungsverjährung eingetreten, so ist die Hinzuziehung zu einem Besteuerungsverfahren der GmbH unzulässig.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. April 2014 2 K 1887/11, der Hinzuziehungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2010 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25. Mai 2011, soweit sie den Hinzuziehungsbescheid vom 24. August 2010 betrifft, aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob der Hinzuziehung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zum Einspruchsverfahren der G–GmbH (GmbH) die Festsetzungsverjährung entgegensteht.