FG München, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 2 K 1887/11
DRsp Nr. 2014/14907
Hinzuziehung trotz Festsetzungsverjährung
1. Für eine Hinzuziehung nach § 174 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 4AO reicht es aus, dass möglicherweise aus einem einheitlichen Lebensvorgang steuerrechtliche Folgen für eine Steuer sowohl beim Steuerpflichtigen als auch bei dem Dritten zu ziehen sind.2. Die Hinzuziehung eines Dritten ist grundsätzlich nur vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die gegen ihn gerichteten steuerlichen Ansprüche zulässig, weil er dann noch nicht auf die Bestandskraft der ihm gegenüber erfolgten oder ggf. unterbliebenen Besteuerung vertrauen darf.3. Eine schützenswerte Vertrauensposition ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Dritte bereits i. S. d. § 174 Abs. 5 S. 1 AO an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt war. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn er Verfahrensbeteiligter i. S. d. § 359AO war, sondern auch dann, wenn er durch eigene verfahrensrechtliche Initiative auf die Aufhebung oder Änderung des Bescheides hingewirkt hat, z. B. indem er den entsprechenden Aufhebungs- oder Änderungsantrag gestellt hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige bereits vor seiner Hinzuziehung als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer am Einspruchsverfahren der GmbH beteiligt war.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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