FG Hamburg - Urteil vom 04.11.2005
I 363/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ;

Hinzuzurechnende Schuldzinsen bei Überentnahmen

FG Hamburg, Urteil vom 04.11.2005 - Aktenzeichen I 363/04

DRsp Nr. 2006/2267

Hinzuzurechnende Schuldzinsen bei Überentnahmen

1. Für die Berechnung des Hinzurechnungsbetrages gem. § 4 Abs. 4a EStG kommt es nur auf den jeweiligen einzelnen Betrieb an. 2. § 4 Abs. 4a verstößt nicht gegen den Grundsatz der Leistungsfähigkeit.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ;

Tatbestand:

Die Beteiligen streiten darüber, ob bei der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass der Kläger im Rahmen seiner Beteiligung an einer anderen Gesellschaft eine höhere Einlage als Entnahme getätigt hat. Außerdem ist streitig, ob hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Überentnahmen zum Teil dadurch entstanden sind, dass der Kläger Beiträge zu Lebensversicherungen gezahlt hat, welche auch als Sicherheit für seinen Betrieb dienen.