Die Beteiligen streiten darüber, ob bei der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass der Kläger im Rahmen seiner Beteiligung an einer anderen Gesellschaft eine höhere Einlage als Entnahme getätigt hat. Außerdem ist streitig, ob hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Überentnahmen zum Teil dadurch entstanden sind, dass der Kläger Beiträge zu Lebensversicherungen gezahlt hat, welche auch als Sicherheit für seinen Betrieb dienen.
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