I. Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Vorkosten in Höhe von 22 500 DM bei einem nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) begünstigten Wohnungsausbau gemäß § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Sätze 2 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres 1997 (EStG).
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhält ab 1998 Eigenheimzulage für den Ausbau (Dachausbau, Erweiterung) einer Wohnung, die ihr als wirtschaftliche Eigentümerin zugerechnet wird.
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