BFH - Urteil vom 26.01.1999
IX R 23/95
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 785
NZM 2000, 59

HK; Aufwendungen für die Errichtung eines später wieder abgerissenen Gebäudeteils

BFH, Urteil vom 26.01.1999 - Aktenzeichen IX R 23/95

DRsp Nr. 1999/3638

HK; Aufwendungen für die Errichtung eines später wieder abgerissenen Gebäudeteils

Sowohl die Aufwendungen für die Errichtung eines später wegen gravierender Baumängel wieder abgerissenen Gebäudeteils als auch diejenigen für den Abriss des Gebäudes, sind den HK des errichteten Gebäudes zuzuordnen (Anschluss an Senats-Urt. v. 30.08.1994 - IX R 23/92, BStBl II 1995, 306).

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) hatten im Jahre 1988 einen Werkvertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses auf einem zuvor erworbenen Grundstück abgeschlossen. Bereits nach der Fertigstellung der Erdgeschoßdecke zeigten sich gravierende Baumängel, die auf Fehler des Architekten und des Generalunternehmers zurückzuführen waren. Da eine Sanierung nicht möglich war, wurden die bereits erstellten Bauteile einschließlich der Bodenplatte vollständig abgerissen. Anschließend wurde ein neues, von den Klägern selbstgenutztes Gebäude errichtet, das mit dem ursprünglich geplanten identisch ist.