Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) hatten im Jahre 1988 einen Werkvertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses auf einem zuvor erworbenen Grundstück abgeschlossen. Bereits nach der Fertigstellung der Erdgeschoßdecke zeigten sich gravierende Baumängel, die auf Fehler des Architekten und des Generalunternehmers zurückzuführen waren. Da eine Sanierung nicht möglich war, wurden die bereits erstellten Bauteile einschließlich der Bodenplatte vollständig abgerissen. Anschließend wurde ein neues, von den Klägern selbstgenutztes Gebäude errichtet, das mit dem ursprünglich geplanten identisch ist.
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