FG München - Urteil vom 04.05.2001
8 K 3781/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;
Fundstellen:
EFG 2002, 323

Hobbyraum als häusliches Arbeitszimmer; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 04.05.2001 - Aktenzeichen 8 K 3781/99

DRsp Nr. 2002/3405

Hobbyraum als häusliches Arbeitszimmer; Einkommensteuer 1996

Ein zwar im Keller gelegener, aber gemeinsam mit der Wohnung angemieteter Hobbyraum gehört zu der Wohnung, so dass es sich um ein häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG handelt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagten (dem Finanzamt) im Streitjahr 1996 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Vergeblich machten die Kläger in ihrer Einkommensteuer-Erklärung die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 12.377 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers geltend. Auf den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 23. Oktober 1998 wird verwiesen. Der Einspruch blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1999 wird Bezug genommen.