BFH - Beschluss vom 13.10.2009
V B 109/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 475
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1405/05

Höchstrichterliche Klärung der Frage über die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

BFH, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen V B 109/09

DRsp Nr. 2010/1323

Höchstrichterliche Klärung der Frage über die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stützt seine Beschwerde darauf, dass die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei, da der Rechtsfrage, "wie groß der Prüfungsaufwand des Fahrtenbuchs auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit sein darf", von allgemeinem Interesse sei.