OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.11.2020
21 W 76/19
Normen:
AktG § 327 b; UmwG § 62 Abs 5; SpruchG § 1;
Fundstellen:
AG 2021, 275
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 45/16

Höhe der angemessenen Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre einer AG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 21 W 76/19

DRsp Nr. 2021/3475

Höhe der angemessenen Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre einer AG

Zur Ermittlung der angemessenen Abfindung nach § 327b AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG anhand des Net Asset Value (NAV) der Gesellschaft

Eine Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre in Höhe des umsatzgewichteten Börsenkurses der letzten drei Monate vor der Ankündigung der unternehmerischen Maßnahme ist angemessen i.S. von § 327a Abs. 1 S. 1 AktG. Demgegenüber ist der Net Asset Value zur Bewertung des anteiligen Unternehmenswertes ungeeignet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2019 abgeändert.

Die auf die Heraufsetzung der gewährten Abfindung gerichteten Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Auslagen des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden einheitlich auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 327 b; UmwG § 62 Abs 5; SpruchG § 1;

Gründe

A.