OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.11.2016
I-26 W 2/16 [AktE]
Normen:
FGG §§ 22 Abs. 1; 17 Abs. 1 SpruchG; AktG § 327a; AktG § 327b;
Fundstellen:
ZIP 2017, 521
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 99/03

Höhe der angemessenen Barabfindungen bei einem einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nachfolgenden Squeeze-out

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2016 - Aktenzeichen I-26 W 2/16 [AktE]

DRsp Nr. 2017/3649

Höhe der angemessenen Barabfindungen bei einem einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nachfolgenden Squeeze-out

Die Höhe der angemessenen Barabfindung richtet sich - auch in den Fällen, in denen ein Squeeze-out einem (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag nachfolgt - grundsätzlich nach dem Unternehmenswert zum Zeitpunkt des Squeeze-out-Beschlusses. Die Berechnung des Barwerts der Ausgleichszahlungen nach dem vorangegangenen Unternehmensvertrag ist schon im Ansatz ungeeignet, den stichtagsbezogenen "wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die kapitalisierte Ausgleichszahlung zu einem höheren Wert führen würde. Der kapitalisierte Ausgleich ist auch nicht ähnlich dem Börsenwert als (weitere) Wertuntergrenze zu berücksichtigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 8) vom 06.10.2015 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.08.2015 - 82 O 99/03 - wird verworfen, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet; das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.