BFH - Urteil vom 10.05.2016
IX R 13/15
Normen:
EStG § 17; EStG § 17 Abs. 1 S. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; FGO § 118 Abs. 2; ZPO § 563 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 172/11

Höhe der Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines VeräußerungsverlustsMaßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs bei der Ermittlung der Höhe der Anschaffungskosten zur Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts

BFH, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen IX R 13/15

DRsp Nr. 2016/15169

Höhe der Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Veräußerungsverlusts Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs bei der Ermittlung der Höhe der Anschaffungskosten zur Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts

1. NV: In der Feststellung des Jahresabschlusses kann ein deklaratorisches Anerkenntnis von Gesellschafterforderungen oder -verbindlichkeiten liegen (vgl. BGH-Urteile vom 2. März 2009 II ZR 264/07, DStR 2009, 1272, unter II.2.b, und vom 18. Juli 2013 IX ZR 198/10, NJW 2014, 305, Rz 20). Dies ist auch steuerlich zu berücksichtigen. 2. NV: Aus dem Jahresabschluss kann sich ebenfalls ergeben, dass und ab wann die Gesellschaft bestimmte Aktien treuhänderisch für den Gesellschafter gehalten hat.

Bei der Ermittlung des Werts für die Beurteilung des Anschaffungspreises von Aktien im Rahmen eines Veräußerungsverlustes kann es auf die Feststellung des Jahresabschlusses ankommen, da hierin ein deklaratorisches Anerkenntnis von Gesellschafterforderungen oder -verbindlichkeiten liegen kann, das auch steuerlich zu berücksichtigen wäre.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2014 1 K 172/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 17; EStG § 17 Abs. 1 S. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; FGO § Abs. ;