OLG Naumburg - Beschluss vom 10.05.2018
2 Ws (Reh) 12/18
Normen:
RVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Reh. 87/16

Höhe der Anwaltsgebühren in Verfahren zur Rehabilitierung von Heimkindern

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.05.2018 - Aktenzeichen 2 Ws (Reh) 12/18

DRsp Nr. 2019/8433

Höhe der Anwaltsgebühren in Verfahren zur Rehabilitierung von Heimkindern

In Verfahren zur Rehabilitierung von Heimkindern ist im Regelfall die Höchstgebühr angemessen.

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 1. Februar 2018 dahingehend abgeändert, dass die aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Magdeburg vom 22. November 2017 von der Landeskasse an den Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 833,00 € festgesetzt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

Der Beschwerdewert wird auf 351,05 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Antrag vom 22. Dezember 2017 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen beantragt, die ihm zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 833,00 € festzusetzen.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Februar 2018 hat das Landgericht Magdeburg diese Kosten auf 481,95 € festgesetzt. Zur Begründung der Herabsetzung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Höchstgebühren übersetzt seien. Das Rehabilitierungsverfahren sei ein relativ einfaches Verfahren. Auch die Begründung des Anspruches sei eher einfach gewesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen, die weiter begründet wurde.