KG - Urteil vom 22.01.2020
5 W 220/19
Normen:
RVG § 33; FamFG § 352;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 01.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 937/16

Höhe der Anwaltskosten im Erbscheinsverfahren

KG, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 5 W 220/19

DRsp Nr. 2021/10533

Höhe der Anwaltskosten im Erbscheinsverfahren

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Erbscheinsverfahren richtet sich nach dem von dem vertretenen Miterben beanspruchten Erbteil und nicht nach dem Gesamtwert des Nachlasses.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 22. November 2019 wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. November 2019 - 62 VI 937/16 - teilweise dahin gehend geändert, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin insoweit

4.770,47 €

- in Worten: viertausendsiebenhundertsiebzig 47/100 Euro - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2017 zu erstatten hat.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner zu 55 % und der Antragstellerin zu 45 % auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.701,11 €.

Normenkette:

RVG § 33; FamFG § 352;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 85 FamFG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 569 ZPO zulässig und hat zum Teil auch in der Sache Erfolg, wohingegen sie im Übrigen unbegründet ist, § 80 Satz 1 FamFG.

1.