OLG München - Beschluss vom 16.10.2018
31 Wx 415/16
Normen:
AktG § 327a; UmwG § 62 Abs. 5 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2019, 357
BB 2019, 754
NZG 2019, 424
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 9122/14

Höhe der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines sogenannte verschmelzungsrechtlichen Squeeze-OutHöhe der Marktrisikoprämie

OLG München, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 31 Wx 415/16

DRsp Nr. 2019/1186

Höhe der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines sogenannte verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out Höhe der Marktrisikoprämie

1. Für einen Stichtag im Februar 2014 ist eine Marktrisikoprämie von 5,0 % (nach persönlichen Steuern) angemessen. (Rn. 42)2. Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, die in Literatur und Praxis höchst umstrittene Frage der angemessenen Höhe der Marktrisikoprämie vor dem Hintergrund der lang anhaltenden Niedrigzinsphase abschließend zu beantworten. (Rn. 44)

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2), 4), 5), 10), 13)-16), 25), 50), 64) und 69) werden zurückgewiesen.

II.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.

III.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 669.030,90 festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 327a; UmwG § 62 Abs. 5 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines sog. verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Outs.