Die Beteiligten streiten über die Höhe der Berücksichtigung beruflich bedingter Fahrtkosten als Werbungskosten.
Der Kläger ist seit dem ... 2010 für den Gesamthafenbetrieb Hamburg als sogenannter Gesamthafenarbeiter im Bereich der Logistik tätig. Grundlage ist ein Arbeitsvertrag vom ... 2010 ("Einstellungsvertrag Logistik"). Danach übernimmt der Gesamthafenbetrieb gegenüber dem Kläger insoweit die Funktion eines Arbeitgebers, als diese nicht von den Logistikbetrieben auszuüben ist (Nr. 02 des Vertrags). Der Kläger hat sich nach näherer Bestimmung der Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft (GHBG) zur Arbeitseinteilung an den dafür vorgesehenen Stellen einzufinden; er hat nach Maßgabe der vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten Anspruch auf Einteilung zur Logistikarbeit (Nr. 03 des Vertrags). Nach Nr. 03 des Vertrags gehört der Kläger während der Arbeit bei den Logistikbetrieben mit allen Rechten und Pflichten auch zur Belegschaft des jeweiligen Logistikbetriebs. Die Auszahlung des Lohnes erfolgt durch die GHBG (Nr. 05 des Vertrags).
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