LAG Köln - Urteil vom 21.06.2017
11 Sa 1026/15
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 3 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 9653/14

Höhe der betrieblichen Altersversorgung nach der ZFK-VO

LAG Köln, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1026/15

DRsp Nr. 2018/3890

Höhe der betrieblichen Altersversorgung nach der ZFK-VO

1. Die Besitzstandsrente nach Abschnitt I des Anhangs zur ZFK-VO unterliegt nicht als Bestandteil eines einheitlichen Rentenanspruchs der zeitratierlichen Berechnung des § 2 Abs. 1 BetrAVG (BAG - 3 AZR 289/15 - 24.01.2017). 2. Die Höhe des vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruchs bestimmt sich bei der ZFK-VO hinsichtlich der Pensionskassenrente zu 60% zu Lasten des Arbeitgebers und zu 40% zu Lasten des Arbeitnehmers.

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 14.09.2016 - 11 Sa 1026/15 - wird aufrechterhalten:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2015 - 12 Ca 9653/14 - sowie die Widerklage der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 3 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.